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Winter season 2018/2019

December 16, 2018 to Easter mondat April 17, 2019



The following booking conditions apply: Minimum lenght of stay: 3 night. Arrival and departure: daily
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Öffnungszeiten

täglich von 9.00 Uhr bis 16.30 Uhr

ALLGEMEINE BEFÖRDERUNGSBEDINGUNGEN

§ 1 Geltungsbereich

(1) Die durch Aushang bekannt gemachten Allgemeinen Beförderungsbedingungen gelten für die Beförderung von Personen und Sachen und beim Aufenthalt auf dem Bahngelände. Zum Bahngelände gehören die Seilbahn-, Schlepplift-Trassen, Gleisanlagen, Stationen, Warteräume, Bahnsteige und deren Zugänge.

(2) Soweit für Wanderwege, Klettersteige, Abfahrtsstrecken usw. eine Haftung der Bahn nach den Grundsätzen der Verkehrssicherungspflicht oder aus anderen Gründen besteht, wird auf § 9 Abs. 2 verwiesen. Über deren Benutzung entscheidet der Benutzer eigenverantwortlich in freier Einschätzung seiner persönlichen Befähigung; auf die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen sowie auf international anerkannte Verhaltensregeln (z.B. FIS-Verhaltensregeln für Skifahrer und Snowboarder) und die DSV-Tipps wird hingewiesen. Pisten- und Wegekennzeichnungen sind im eigenen Interesse zu beachten. Die Verkehrssicherungspflicht auf Pisten endet mit der letzten Pistenkontrollfahrt (Uhrzeit siehe Aushang). Danach sind die Pisten geschlossen.

§ 2 Ordnung und Sicherheit

(1) Allgemein gültige Bestimmungen: 1. Schilder zur Regelung des Verhaltens der Fahrgäste sind verbindlich.

(2) Bestimmungen für die Beförderung mit Schleppliften:

1. Die Benutzung eines Schleppliftes setzt voraus, dass der Fahrgast die erforderliche Übung und Fertigkeit für die sichere Beförderung besitzt, damit er Dritte und den Betriebsablauf nicht gefährdet.

2. Schlepplifte sind bestimmungsgemäß zu benutzen. Es ist insbesondere nicht gestattet:
a) weitere Personen mitzuschleppen; das Mitnehmen von Kindern kann vom Bahnpersonal zugelassen werden.
b) mutwillig aus der Spur zu fahren (Slalomfahren).
c) sich ohne Notlage nur mit den Händen am Bügel festzuhalten und schleppen zu lassen, es sei denn, dass die Bauart des Schleppliftes dies erfordert.
d) den Schleppbügel zwischen die Beine zu nehmen, soweit es sich nicht um Schleppteller handelt.
e) die Schlepptrasse außer zur Beförderung zu betreten.

3. Das Queren der Schlepptrasse ist nur an den dafür vorgesehenen Kreuzungen erlaubt und hat zügig zu erfolgen; der Schleppbetrieb hat Vorrang.

4. Die Fahrt kann nur an der Talstation begonnen und an der Bergstation beendet  werden. Bei einem Sturz während der Fahrt sind die Schleppbügel usw. sofort freizugeben; die Schlepptrasse ist unverzüglich freizumachen.

5. Snowboards und ähnliche Wintersportgeräte müssen mit Stoppern ausgerüstet oder mittels Fangriemen am Fuß des Benutzers festgeschnallt sein.

6. Snowboard-Fahrer müssen bei der Fahrt im Schlepplift den Schuh aus der rückwärtigen Bindung nehmen und den Fuß frei auf eine rutschfeste Unterlage zwischen den Bindungen auf dem Brett abstützen.

7. Die Benutzung von Schleppliften mittels Schlitten ist nicht gestattet; ausgenommen ist die Beförderung von Rettungsgeräten.

8. Andere Sportgeräte wie Flugdrachen, Gleitschirme, Skibobs o.ä. werden nur nach besonderer Absprache mit dem Betriebspersonal befördert.

§ 3 Beförderung von Personen

(1) Der Fahrgast hat Anspruch auf Beförderung, soweit nach dem (z.B. Bayerischen Eisenbahn- und Seilbahn-) Gesetz oder sonstigen Vorschriften eine Beförderungspflicht besteht und die Beförderung mit den vorhandenen Anlagen möglich und zulässig ist. § 8 bleibt unberührt.

(2) Die Beförderungszeiten werden durch Aushang bekannt gemacht.

(3) Auf begründetes Verlangen von Fahrgästen mit Behinderung werden die Fahrbetriebsmittel zum Ein- und Aussteigen angehalten oder wird ihre Geschwindigkeit herabgesetzt. Eine Gewähr für die Eignung der Anlagen zur Beförderung von Fahrgästen mit Behinderung wird nicht übernommen.

§ 4 Beförderung von Sachen

(1) Die Mitnahme von Tieren, Handgepäck und Sportgeräten usw. ist nur insoweit gestatten, als dadurch keine unzumutbaren Belastungen und keine Gefahren für Personen, Sachen oder die Bergbahn entstehen.

§ 5 Ausschluss von Beförderung

(1) Von der Beförderung können Personen ausgeschlossen werden.

1. die gegen die Beförderungsbedingungen verstoßen oder die Anweisungen des Bahnpersonals nicht befolgen.

2. die durch eigenes Fehlverhalten – auch beim Anstellen – für Fahrgäste eine unzumutbare Belästigung darstellen, den Betriebsablauf erheblich stören oder den Betrieb in unzumutbarer Weise schädigen.

3. die betrunken sind.

4. die sich ohne gültigen Fahrausweis oder mit einer auf eine andere Person ausgestellte Fahrberechtigung befördern lassen.

5. die mit ansteckenden bzw. ekelerregenden Krankheiten behaftet sind oder den Anstand verletzen.

(2) Der Fahrausweis kann Personen zeitweise oder auf Dauer entzogen werden.

1. die die Sicherheit an Bahn- und Liftanlagen gefährden.

2. die Verbote, Gebote und Hinweise missachten.

3. die gesperrte oder geschlossene Pisten befahren.

4. die bezeichnete Wald-, Wild- und Schongebiete betreten oder befahren.

5. die durch Missachtung der FIS-Regeln Dritte gefährden oder verletzen.

(3) Neben dem Entzug des Fahrausweises bleibt eine Anzeige im Straf- oder Bußgeldverfahren vorbehalten.

§ 6 Fahrpreise und Fahrausweise

(1) Die Benutzung der Anlagen ist nur Personen gestattet, für die ein Fahrausweis gelöst ist. Der Fahrgast ist verpflichtet, auf Verlangen den Fahrausweis jederzeit zur Prüfung vorzulegen und diesen bestimmungsgemäß bei sich zu tragen.

(2) Der Fahrausweis ist grundsätzlich nicht übertragbar. Ausnahmen bestimmt der Tarif.

(3) Für Inhaber von persönlichen Zeitfahrausweisen besteht Ausweispflicht. Kinder und Jugendliche müssen sich über ihr Alter ausweisen, sofern das Alter nicht aufgrund der Körpergröße einwandfrei festgestellt werden kann.

(4) Die Fahrpreise werden durch Aushang in den Stationen bekannt gegeben.

(5) Bei nicht oder nur teilweiser Benutzung eines Fahrausweises wird auf Antrag und in begründeten Einzelfällen gegen Rückgabe des nicht oder nur teilweise entwerteten Fahrausweises ein Ausgleich gewährt. Anträge sind unverzüglich bei der Verwaltung der Bahn zu stellen, wobei die Gründe vom Antragsteller nachzuweisen sind.

(6) Bei Verlust des Fahrausweises wird im Grundsatz kein Ausgleich gewährt.

§ 7 Erhöhtes Beförderungsentgelt

(1) Ein Fahrgast ist zur Zahlung eines erhöhten Beförderungsentgeltes verpflichtet, wenn er

1. sich keinen gültigen Fahrausweis beschafft hat, oder diesen bei einer Überprüfung nicht vorweisen kann,

2. widerrechtlich einen Fahrausweis benutzt, oder mit einem gefälschten Fahrausweis angetroffen wird

3. einen Fahrausweis benutzt, der auf eine andere Person ausgestellt ist ( Saison-, Tages- und Stundenkarten sind nicht übertragbar, ein Weiterverkauf ist strafbar – die Kontrollbereiche/Zugänge werden videoüberwacht!

(2) Das erhöhte Beförderungsentgelt beträgt mindestens Euro 30,00.

(3) Etwaige weitergehende Ansprüche bleiben unberührt. Eine Anzeige im Straf- oder Bußgeldverfahren bleibt vorbehalten.

§ 8 Entbindung von der Beförderungspflicht

Ereignisse höherer Gewalt, z.B. Witterungsverhältnisse, sowie Streik, Aussperrung, Betriebsstörungen oder unvorhersehbare Umstände, die die Sicherheit des Fahrbetriebes beeinträchtigen können, lassen die Beförderungspflicht um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit verschieben oder wegen nicht behebbaren oder nicht zeitgerechten Behebungen entfallen.

§ 9 Haftung und Schadenersatz

(1) Die Bahn haftet nach den jeweils gültigen unabdingbaren gesetzlichen Bestimmungen.

(2) Im Übrigen haftet die Bahn nur für Verschulden, wenn ihr, den gesetzlichen Vertretern, den leitenden Angestellten oder den Erfüllungsgehilfen (einschl. Hilfskräften) Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Dies gilt nicht, wenn Leben, Körper oder Gesundheit des Geschädigten betroffen sind.

(3) Alle nicht ausdrücklich erwähnten Ansprüche – insbesondere auch wegen Versäumnis von Zug-und Busanschlüssen – sind, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.

§ 10 Datenschutz und Videoüberwachung

Eine Erhebung, Verarbeitung, Speicherung und Nutzung personenbezogener Daten des Fahrgastes erfolgt unter Berücksichtigung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Zur Gewährleistung der Sicherheit der Fahrgäste und des Seilbahnbetriebs sowie zur Vermeidung missbräuchlicher Nutzung von Fahrausweisen werden die Zugangsbereiche auch zeitweise mit einer Videoanlage überwacht. Dies wird durch Hinweisschilder erkennbar gemacht. Der Fahrgast ist mit der Videoüberwachung und der Aufzeichnung von Bildern einverstanden. Die Aufzeichnung erfolgt aus- schließlich zur Wahrnehmung des Hausrechts und der betrieblichen Sicherheitsinteressen. Die Daten werden unverzüglich gelöscht, wenn sie zur Erreichung des Zwecks nicht mehr erforderlich sind. Die einschlägigen Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes werden eingehalten.

§ 11 Verjährung

Die Verjährungsfrist bemisst sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.

§ 12 Erfüllungsort und Gerichtsstand

(1) Erfüllungsort ist der Sitz der Bahn.

(2) Gerichtsstand für alle Klagen gegen die Bahn ist der Sitz der Bahn.

§ 13 Teilnichtigkeit

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Beförderungsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein, so bleiben die übrigen Vorschriften verbindlich.

 

Oberaudorf, 24.11.2019 Fa. Rankenlift
Josef Berger
Seebach 1
83080 Oberaudorf